AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der PACKAGE PLUS GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) gelten für alle Lieferungen und Geschäftsbeziehungen der PACKAGE PLUS GmbH (im Folgenden „PP“) mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Sämtliche Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist. Die Ausführung einer Lieferung gilt nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers. Von diesen AGLB etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für PP nicht verbindlich. Entgegenstehenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss
Angebote der PP sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Vertragsverhältnis kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch PP, spätestens mit der Lieferung der Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrags ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von PP maßgeblich. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung oder eines Prokuristen von PP verbindlich.

§ 3 Preise
Die von der PP angebotenen Preise sind Tagespreise. Die PP ist im Falle einer kalkulatorisch unvorhersehbaren und von der PP nicht zu vertretenden Kostensteigerung (insbesondere Lohn- und Materialkosten) um mehr als 10% berechtigt, in Höhe der auf die zu liefernden Waren entfallenden Kostenmehrbelastung die vereinbarten Preise durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller anzupassen. Dies gilt, sofern zwischen dem Vertragsabschluss mit dem Besteller und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, von dem konkreten Vertrag mit der PP zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung des Bestellers muss der PP innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Preisanpassungserklärung zugehen. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der Schriftform. Die Verkaufspreise der PP verstehen sich ausschließlich Verpackung, Skizzen, Entwürfen, Klischees, Werkzeugen oder sonstigen Vorarbeiten, die auf Veranlassung des Bestellers von PP gefertigt bzw. geleistet wurden.

§ 4 Prüfung
Die von der PP hergestellten Druck- und Ausführungsunterlagen oder Druckfreigabe-pdf hat der Besteller hinsichtlich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu überprüfen und die Unterlagen sodann als Zeichen seiner Einwilligung unterschrieben an PP zurückzusenden. Sofern Berichtigungen erforderlich werden, muss der Besteller diese deutlich kennzeichnen. Die PP ist nicht zur Prüfung etwaiger Schutzrechte Dritter verpflichtet. Im Verletzungsfall muss der Besteller die PP von etwaigen Forderungen Dritter freistellen.

§ 5 Aufbewahrungspflicht
Für vom Besteller gelieferte Druck- und Ausführungsunterlagen oder sonstige der PP vom Besteller zur Verfügung gestellten Gegenstände besteht sofern nicht anders vereinbart keine Aufbewahrungspflicht der PP. Sofern nichts anderes vereinbart wird die PP jedoch digital übersandte Dokumente wie der Druckfreigabe-pdf für einen in Ihr Ermessen gestellten Zeitraum bei sich speichern.

§ 6 Lieferung
Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. PP behält sich gegenüber dem Besteller eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % des Lieferauftrages und deren Berechnung vor. Der Besteller ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferungen verpflichtet, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der PP für den Besteller zumutbar und branchenüblich ist. Leistungsfristen, Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nichtlieferung, Lieferverzögerungen oder Beschädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden, von PP nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z.B. Streiks, Aussperrung, Gewalt etc. hat PP nicht zu vertreten. Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegungen, Maschinenbruch, Mängel an Roh- und Hilfsstoffen oder andere Notstände, welche einen Ausfall oder ein Verringerung der Produktion der PP zur Folge haben, gelten in diesem Zusammenhang als höhere Gewalt. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs (6) Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Werden zur Herstellung durch PP noch Unterlagen des Bestellers benötigt, verschieben sich etwaige Liefertermine solange, bis die erforderlichen Unterlagen der PP von dem Besteller zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderung der Rohstoffpreissituation oder bei Engpässen in der Rohstoffversorgung ist die PP berechtigt auch andere, mindestens gleichwertige Qualitätszusammensetzungen an den Besteller zu liefern, sofern die im Datenblatt angegebenen technischen Eigenschaften beibehalten werden. Dabei sind das Flächengewicht oder einzelne Papiergewichte nicht maßgeblich. PP hat das Recht, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen und/oder ihre Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften auf Lieferungen aller Art anzubringen. Gerät PP mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, der PP schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die grundsätzlich vier Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag mit der PP zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat PP die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind das Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 7 Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten
Verzögert sich die Lieferung durch Gründe, die der Besteller zu vertreten hat, ist der PP beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft berechtigt, dem Besteller die der PP entstandenen Lagerkosten – auch bei Lagerung in einem ihrer Werke – zu berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat, um den sich die Lieferung durch Gründe, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert. Insofern steht es dem Besteller frei, nachzuweisen, dass der PP infolge der Verzögerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nicht abgerufene, vorbedruckte Rollen werden dem Besteller von PP sechs (6) Monate nach dem letzten Abruf berechnet. Wenn noch kein Abruf durch den Besteller erfolgt ist, werden nicht abgerufene, vorbedruckte Rollen dem Besteller sechs (6) Monate nach der jeweiligen Auftragserteilung berechnet.

§ 8 Palettierung
Tauschpaletten sind keine Verpackungen. Sie müssen bei Anlieferung oder Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Beschädigte, nicht zurückgegebene oder nicht getauschte Paletten werden mit 10,- EUR pro Palette in Rechnung gestellt.

§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware
Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er die von PP gelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, nicht untersucht und dabei erkennbare Mängel der PP nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, in schriftlicher Form anzeigt. Nicht erkennbare Mängel sind PP vom Besteller unverzüglich nachihrer Entdeckung anzuzeigen. Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 377 HGB. Der jeweiligen Mängelanzeige sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Besteller unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren. Im Falle einer berechtigten Beanstandung kann PP nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn diese Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen sein sollte, ist der Besteller − soweit es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt − zur Ausübung etwaiger Rechte wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller gegenüber PP nur dann zu, wenn eine von dem Besteller schriftlich gesetzte Frist zur Ersatzlieferung, die grundsätzlich vier Wochen betragen muss, fruchtlos verstrichen ist, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Die Ansprüche des Bestellers wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Ware verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dies gilt nicht, wenn die Verjährungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ständiger Rechtsprechung für bestimmte Ansprüche nicht verkürzt werden kann.

§ 10 Haftung
Die PP haftet nicht für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Haftung, Farben und Druck und EAN-Strichcodierung. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten, nicht aus dem Liefervertrag ersichtlichen, Verwendungszweck haftet die PP nur bei ausdrücklicher, vorheriger schriftlicher Zusicherung gegenüber dem Besteller. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der PP der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne dieser AGLB sind diejenigen Pflichten zu verstehen, die die Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Haftet PP aufgrund eigener einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den leitenden Angestellten oder Geschäftsführern gehören, haftet PP auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Der Nachweis für ein Verschulden der PP im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Besteller zu führen. PP Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn PP eine Garantie abgegeben oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, sie gelten auch nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von PP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von PP.

§ 11 Zahlung
Die genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn nicht anders vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug – netto Kasse – zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist PP bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich der angefallenen Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung an den Besteller aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie diskontfähig sein. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Spesen sind vom Besteller zu tragen. Skontoabzug bei Wechselzahlungen findet nicht statt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens durch PP Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. PP ist bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Im vorgenannten Fall ist PP dazu berechtigt, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen bis zum Ausgleich der fälligen Beträge durch den Besteller zu verweigern und im Übrigen vom Besteller Zahlung vor Lieferung zu verlangen. Sämtliche Forderungen der PP werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt. Gegen Ansprüche der PP ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentum der PP. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder dieser zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Gebrauchsüberlassungen an Dritte oder Verfügungen im Wege des Factoring sind dem Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PP gestattet. Der Besteller tritt bereits bei Vertragsschluss sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an PP ab. Steht PP nur ein Miteigentumsanteil zu, wird die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, der dem Miteigentumsanteil entspricht. PP nimmt die Abtretung an. Der Besteller darf bis auf jederzeitigen Widerruf für PP die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware zu einer neuen einheitlichen Sache steht PP das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache – im Zweifel der übliche Rechnungswert – zu. Bei Zahlungen, die gegen Übersendung eines von PP ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, bleiben die Eigentumsvorbehalte der PP bis zur Wechseleinlösung aufrecht-erhalten. PP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne das hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf das Eigentum der PP hinzuweisen, PP unverzüglich zu informieren und PP alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Besteller haftet der PP für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs Dritter anfallen, insbesondere die Kosten, die bei der PP durch die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit diese nicht von dem betreibenden Gläubiger verlangt werden können. Lithografien, Reproduktionsunterlagen, Negative, Prägeplatten, Matern, Flexodruckklischees, Stanzwerkzeuge, Druckzylinder sowie Entwürfe, Reinzeichnungen und Farbdias, soweit o.a. Gegenstände von PP hergestellt oder in ihrem Auftrag hergestellt wurden, verbleiben auch dann im Eigentum der PP, wenn sie dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, wird der PP voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

§ 13 Urheberrecht
Unabhängig von der Erteilung des Auftrages steht der PP das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung und sonstiger Verwendung an den von ihr gefertigten Entwürfen, Skizzen, Druckvorlagen und Ausführungsunterlagen zu. Dem Besteller ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PP ausdrücklich untersagt die vorgenannten Erzeugnisse Dritten auf irgendeine Art und Weise direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Als Dritte gelten in diesem Zusammenhang auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen.

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort und salvatorische Klausel
Für alle Verpflichtungen aus den auf Grundlage dieser Bedingungen getätigten Geschäften ist Gerichtsstand Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGLB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

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